PFLEGEGELD
Unter Pflegegeld versteht man pflegebedingte Mehraufwendungen, die durch eine Geldleistung abgegolten werden. Die notwendige Pflege soll so gesichert und ein selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben ermöglicht werden. Wie viel, richtet sich je nach Pflegebedarf, wobei mehr als 65 Stunden mit einer voraussichtlichen Dauer von 6 Monaten erforderlich sind.
Die genaue Stundenanzahl wird durch eine Ärztin/einen Arzt oder einer Pflegefachkraft im Rahmen einer Begutachtung festgelegt und gemäß dem 7-stufigen Modell (je nach Pflegebedarf) ausbezahlt. Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Pensionsversicherungsträger bzw. der Pensionsversicherungsanstalt. Das Pflegegeld ruht ab dem zweiten Tag eines Spital- oder Kuraufenthalts, wenn die Überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger, der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt.
Auf Antrag kann in bestimmten Fällen das Pflegegeld weiter bezogen werden.
Anträge für Pflegegeld bzw. Erhöhung des Pflegegeldes der jeweiligen Versicherung finden Sie hier:
Ein Begutachtungstermin wird Ihnen im Voraus per Post oder Telefon bekanntgegeben.Dazu sollten sie folgende Dokumente mitführen:
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Pflegetagebuch: hier finden sich wichtige Informationen zum Pflegegeld, die helfen eine persönlich bessere Einschätzung und einen besseren Überblick zu bewahren. Zusätzlich kann es dem Gutachter bei der Einschätzungen dienlich sein.
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Pflegedokumentation Krankenhaus/mobile Pflege
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aktuelle Arztbriefe
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aktuelle Medikations- und andere Verordnungen (Hausarzt, Krankenhaus)
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Verordnungen
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Auflistung notwendiger Hilfsmittel
Weitere Informationen zum Thema Pflegegeld finden Sie auf der Website des Sozialministerium.
ZUSCHÜSSE BEI HILFSMITTELN
Finanzielle Unterstützung kann auch beim Ankauf notwendiger Hilfsmittel nach Verordnung durch Arzt/Ärztin erhalten durch die Landesstellen des Sozialministeriumservice, die Ämter der Landesregierungen und die Sozialversicherungsanstalten.
Gegen Gebühr können manche Hilfsmittel bestimmter Institutionen ausgeliehen werden z.B. Anbietern von Sozialen Diensten (Sozialsprengel), Sanitätshäusern und Krankenkassen.
PFLEGEKARENZ, PFLEGETEILZEIT
& FAMILIENHOSPIZKARENZ
Eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit kann mit dem Arbeitgebern für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten vereinbart werden. Zur Begleitung von schwererkrankten Kindern oder zum Zwecke der Sterbebegleitung eines/r Angehörigen kann Familienhospizkarenz (Teilzeitkarenz ebenso möglich) in Anspruch genommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht in beiden Fällen ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld.
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Bei Pflegekarenz, Pflegeteilzeit, Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit
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Einkommensabhängig
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Berechnung entsprechend dem Arbeitslosengeld
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Antragstellung beim Sozialministeriumservice
Weitere Infos zum Thema Pflegekarenz / Pflegeteilzeit und Familienhospizkarenz / Familienhospizteilzeit erhalten Sie auf der Website des Sozialministeriums.
ZUWENDUNGEN ZU DEN KOSTEN FÜR DIE ERSATZPFLEGE
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Bei Verhinderung der Hauptbetreuungsperson (naher Angehöriger)
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Bei überwiegender Pflege seit mindestens einem Jahr
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Zumindest Pflegegeldstufe 3 der pflegebedürftigen Person (bei minderjährigen oder an Demenz erkrankten Personen ab der Stufe 1)
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Höchstzuwendung von EUR 1.200 € bis EUR 2.200€, je nach Pflegegeldstufe (für maximal 28 Tage jährlich). (Stand August 2021)
Angehörige von Minderjährigen oder Menschen mit Demenz erhalten bis zu EUR 300€ mehr. Antragstellung beim Sozialministeriumservice. (Stand August 2021)
PATIENTENVERFÜGUNG
Darunter versteht man eine schriftliche Willenserklärung, bei der ein Patienten gewisse medizinische Maßnahmen oder Behandlungen ablehnt. Dies tritt in Kraft z.B. bei zum Tod führende Erkrankungen, Verletzung oder Bewusstlosigkeit, wenn dieser die Entscheidung nicht mehr selbst treffen kann.
Es gibt 2 Arten von Patientenverfügungen:
Beachtliche Patientenverfügung
Ein Arzt muss sich vor einer Behandlung überlegen, welche Behandlung der Patient wünscht, das heißt den konkreten Patientenwillen ermitteln. Die abgelehnten Maßnahmen müssen bei dieser Form ganz konkret beschrieben werden und der Patient muss die Folgen der Patientenverfügung aufgrund eigener Erfahrung zutreffend einschätzen können. An diese Patientenverfügung muss sich der Arzt in der Regel halten.
Verbindliche Patientenverfügung
Eine verbindliche Patientenverfügung muss schriftlich mit Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung errichtet werden. Davor muss eine umfassende ärztliche Aufklärung mit medizinischen Informationen über das Wesen und die Folgen der Patientenverfügung geschehen und dokumentiert worden sein.
Eine umfassende ärztliche Aufklärung mit medizinischen Informationen über das Wesen und die Folgen der Patientenverfügung muss vorher geschehen und dokumentiert worden sein.
Die Dauer der Verbindlichkeit beträgt 5 Jahre und muss anschließend wieder bestätigt werden, ansonsten hat diese nur mehr die Wirkung einer beachtlichen Patientenverfügung. Die Patientenverfügung verliert dann nicht nach Ablauf von 5 Jahren ihre Verbindlichkeit, solange sie der Patient mangels Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit nicht erneuern kann. Die Patientenverfügung kann jederzeit von der Patientin/dem Patienten selbst höchstpersönlich widerrufen werden.
Die Patientenverfügungsregister
Auf Wunsch können Patientenverfügungen im Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats sowie im Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte registriert werden. In Kooperation mit dem österreichischen Roten Kreuz besteht eine österreichweit verfügbare Einsichtmöglichkeit für Krankenanstalten in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats und in das Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte.
Das Formular zum Ausfüllen erhalten Sie auf der Website des Sozialministeriums.
Alle Angaben ohne Gewähr.